Allgemeine Geschäftsbedingungen

BAUBRUECKE, poslovno svetovanje, Patrik Jordanov s.p.

Sprache: Deutsch · English · Slovenščina · Македонски · Srpski

Tekačevo 2, 3250 Rogaška Slatina, Slowenien · Steuernummer (davčna številka): SI 36529036 · Tel. +386 51 385 601 · info@baubruecke.ch · Stand: 17. September 2026 · Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

1.1Diese AGB gelten für alle Leistungen von BAUBRUECKE, Patrik Jordanov s.p. (nachfolgend «Baubrücke») gegenüber Auftraggebern (Architekten, General- und Totalunternehmer, Bauherren, Entwickler und weitere gewerbliche Anfragende) sowie gegenüber Partnern (Hersteller, Lieferanten, Transport- und Montageunternehmen).

1.2Baubrücke richtet sich ausschliesslich an Unternehmen und gewerbliche Auftraggeber (B2B). Leistungen an Konsumenten werden nicht erbracht.

1.3Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Partners gelten nur, wenn Baubrücke sie schriftlich anerkannt hat. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

1.4Mit der Übermittlung einer Anfrage, der Annahme einer Vergleichsofferte oder dem Abschluss einer Partnervereinbarung anerkennt die Gegenpartei diese AGB.

2. Stellung von Baubrücke – reine Vermittlung

2.1Baubrücke ist ausschliesslich Vermittlerin. Sie stellt den Kontakt zwischen Auftraggebern und Partnern her, holt Offerten ein, bereitet diese in einer Vergleichsofferte auf und koordiniert die Kommunikation.

2.2Baubrücke wird in keinem Fall Vertragspartei des Kauf-, Werk-, Liefer-, Transport- oder Montagevertrags. Diese Verträge kommen ausschliesslich und direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Partner zustande.

2.3Baubrücke ist weder Herstellerin, Verkäuferin, Importeurin, Spediteurin noch Bauunternehmerin und tritt nicht als solche auf. Baubrücke gibt keine eigenen Zusagen zu Preisen, Lieferfristen, Qualität, Normkonformität oder Verfügbarkeit ab; sämtliche Angaben in Vergleichsofferten beruhen auf Angaben der Partner.

2.4Baubrücke ist nicht bevollmächtigt, für Auftraggeber oder Partner rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, sofern dies nicht schriftlich vereinbart ist.

2.5Ablauf und Zahlungsfluss. Der Auftraggeber schliesst den Kauf- bzw. Werkvertrag direkt mit dem Hersteller und leistet sämtliche Zahlungen für Ware, Transport und Montage ausschliesslich an diesen. Sofern nicht anders vereinbart, liefert der Hersteller frei Baustelle (Incoterms DAP); er beauftragt und bezahlt das Transportunternehmen. Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer im Bestimmungsland trägt der Auftraggeber als Importeur, sofern nicht ausdrücklich DDP vereinbart ist.

2.6Baubrücke nimmt keine Zahlungen für Waren, Transporte oder Montagen entgegen, hält keine Kundengelder und tritt weder als Zahlstelle noch als Treuhänderin auf. Die einzige Zahlung an Baubrücke ist die gemäss Ziffer 5 vereinbarte Vermittlungsprovision.

3. Leistungen von Baubrücke

3.1Die Leistungen von Baubrücke umfassen je nach Vereinbarung: Aufnahme der Anfrage, Auswahl geeigneter Partner, Einholen von Offerten, Erstellung einer Vergleichsofferte, Übersetzung und Kommunikation zwischen den Parteien, Organisation und Koordination von Transport, Zollabwicklung und Montage über Drittfirmen sowie Begleitung bis zum Vertragsabschluss.

3.2Baubrücke schuldet ein sorgfältiges Bemühen (Dienstleistung), keinen bestimmten Erfolg. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Offerten, einen bestimmten Preis oder einen Vertragsabschluss besteht nicht.

3.3Baubrücke ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und Partner nach eigenem Ermessen auszuwählen.

4. Anfrage, Vergleichsofferte, Gültigkeit

4.1Die Erstellung einer Vergleichsofferte ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4.2Der Auftraggeber stellt vollständige und korrekte Unterlagen (Fensterlisten, Pläne, Masse, technische Anforderungen, Normen, Termine) zur Verfügung. Baubrücke prüft die Unterlagen nicht auf technische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Normkonformität; dafür bleibt der Auftraggeber bzw. der Partner verantwortlich.

4.3Preise, Fristen und technische Angaben in Vergleichsofferten sind Angaben der Partner. Sie gelten ab Datum der Vergleichsofferte 30 Tage, sofern in der Offerte des Partners keine andere Frist genannt ist. Nach Ablauf sind die Angaben unverbindlich und können ohne Ankündigung ändern (insbesondere bei Rohstoffpreisen, Wechselkursen, Transport- und Zollkosten).

4.4Verbindlich sind ausschliesslich die vom Partner gegenüber dem Auftraggeber bestätigte Auftragsbestätigung bzw. der zwischen ihnen geschlossene Vertrag.

5. Vergütung / Provision

5.1Die Vergütung von Baubrücke besteht aus einer Vermittlungsprovision. Höhe, Bemessungsgrundlage (z. B. Netto-Auftragswert), Schuldner, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten werden für jedes Geschäft bzw. jede Partnerschaft individuell in einer separaten schriftlichen Vereinbarung festgelegt (Vermittlungs- oder Partnervereinbarung).

5.2Die Provision entsteht mit dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen Auftraggeber und Partner, der auf die Vermittlungstätigkeit von Baubrücke zurückzuführen ist. Dies gilt auch für Folge-, Zusatz- und Erweiterungsaufträge sowie für Verträge, die erst nach Beendigung der Zusammenarbeit, aber innerhalb der Schutzfrist gemäss Ziffer 6 abgeschlossen werden.

5.3Nachträgliche Reduktionen, Stornierungen oder Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Partner berühren den Provisionsanspruch nicht, es sei denn, der Vertrag wird aus Gründen, die Baubrücke zu vertreten hat, rückgängig gemacht.

5.4Rechnungen von Baubrücke sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 8 % p.a. geschuldet; Mahn- und Inkassokosten gehen zulasten des Schuldners.

5.5Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Eine allfällige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich ausgewiesen.

6. Umgehungsverbot und Schutzfrist

6.1Auftraggeber und Partner verpflichten sich, während der Zusammenarbeit und für die Dauer von 36 Monaten nach dem letzten Kontakt, der über Baubrücke vermittelt wurde, keine Geschäfte direkt oder über Dritte (einschliesslich verbundener Unternehmen, Konzerngesellschaften, Organe, Mitarbeitende oder nahestehende Personen) miteinander abzuschliessen, ohne dass Baubrücke die vereinbarte Provision erhält.

6.2Als «vermittelt» gilt jeder Kontakt, der durch Baubrücke hergestellt oder benannt wurde, unabhängig davon, ob es im ersten Anlauf zu einem Vertragsabschluss kam.

6.3Bei Verletzung des Umgehungsverbots schuldet die verletzende Partei Baubrücke die volle Provision, die bei ordentlicher Abwicklung geschuldet gewesen wäre, mindestens jedoch 8 % des Netto-Auftragswerts des umgangenen Geschäfts. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die verletzende Partei ist verpflichtet, Baubrücke auf Verlangen Auskunft über Umfang und Wert der direkt abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen.

6.4Der Auftraggeber und die Partner verpflichten sich, die von Baubrücke erhaltenen Kontaktdaten, Offerten und Konditionen nicht an Dritte weiterzugeben.

7. Pflichten der Partner (Hersteller, Lieferanten, Transport- und Montageunternehmen)

7.1Partner sind allein verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Offerten, die Konformität ihrer Produkte mit den vereinbarten Normen und Vorschriften (insbesondere EN 14351-1, CE-Kennzeichnung, schweizerische Anforderungen), die Einhaltung von Lieferfristen, die sachgemässe Verpackung, den Transport, die Zollabwicklung sowie eine allfällige Montage.

7.2Partner gewähren dem Auftraggeber die gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Gewährleistung direkt. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Auftraggebers richten sich ausschliesslich gegen den jeweiligen Partner.

7.3Partner stellen Baubrücke von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus ihren Produkten, Leistungen, Lieferungen oder Unterlassungen entstehen.

7.4Partner verpflichten sich, Baubrücke unverzüglich über jeden Vertragsabschluss, jede Änderung und jeden Folgeauftrag mit einem vermittelten Auftraggeber zu informieren.

7.5Transportunternehmen werden vom Hersteller (oder, falls so vereinbart, vom Auftraggeber) beauftragt und bezahlt. Sie haften für Transportschäden und -verzögerungen nach den anwendbaren Bestimmungen (insbesondere CMR) direkt gegenüber ihrem Auftraggeber. Baubrücke vermittelt und koordiniert lediglich und ist an keinem Frachtvertrag beteiligt.

8. Haftung

8.1Baubrücke haftet nicht für Produkte, Leistungen, Lieferungen, Termine, Preise, Qualität, Mängel, Transportschäden, Zollformalitäten, Montage oder sonstige Erfüllung und Nichterfüllung der zwischen Auftraggeber und Partner geschlossenen Verträge. Dafür haften ausschliesslich die Partner.

8.2Baubrücke haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von Partnern übermittelten Angaben, die in Vergleichsofferten oder sonstigen Unterlagen wiedergegeben werden.

8.3Baubrücke haftet nicht für Bonität, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit von Auftraggebern oder Partnern.

8.4Im Rahmen der eigenen Vermittlungsleistung haftet Baubrücke nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Bauverzögerungen und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8.5Soweit eine Haftung von Baubrücke besteht, ist sie pro Schadenfall auf die Höhe der Provision beschränkt, die Baubrücke aus dem betreffenden Geschäft tatsächlich erhalten hat.

8.6Baubrücke gibt keine Zusicherung ab, dass ein bestimmtes Produkt in der Schweiz zugelassen, einsetzbar oder zollrechtlich begünstigt ist. Die Abklärung obliegt dem Auftraggeber und dem Partner.

9. Vertraulichkeit

9.1Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten (insbesondere Pläne, Preise, Konditionen, Kontaktdaten, Herstellerlisten), vertraulich und verwenden sie nur zum Zweck der Zusammenarbeit.

9.2Die Vertraulichkeitspflicht dauert über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort, mindestens jedoch für die Dauer der Schutzfrist gemäss Ziffer 6.

10. Datenschutz

10.1Baubrücke bearbeitet Personendaten (Kontaktdaten, Projektunterlagen, Korrespondenz) ausschliesslich zum Zweck der Vermittlung und Abwicklung der Zusammenarbeit, in Übereinstimmung mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem slowenischen Datenschutzgesetz (ZVOP-2) und – soweit anwendbar – dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

10.2Zur Erstellung von Vergleichsofferten werden Anfragen und Projektunterlagen an ausgewählte Partner in Nordmazedonien, in der EU und in der Schweiz weitergegeben. Mit der Anfrage willigt der Auftraggeber in diese Weitergabe ein. Nordmazedonien verfügt über keinen Angemessenheitsbeschluss der EU; Baubrücke gibt nur die für die Offertstellung erforderlichen Daten weiter.

10.3Betroffene Personen haben die gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Bearbeitung. Anfragen sind an die oben genannte Adresse zu richten.

11. Geistiges Eigentum

11.1Vergleichsofferten, Aufstellungen, Übersetzungen und weitere von Baubrücke erstellte Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Baubrücke. Sie dürfen ausschliesslich für das betreffende Projekt verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

12. Dauer und Beendigung

12.1Die Zusammenarbeit kann von jeder Partei jederzeit schriftlich beendet werden, sofern in einer Partnervereinbarung nichts anderes geregelt ist.

12.2Bereits entstandene Provisionsansprüche sowie die Ziffern 5, 6, 8, 9, 10 und 13 bleiben von einer Beendigung unberührt.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1Auf das Verhältnis zwischen Baubrücke und dem Auftraggeber bzw. Partner ist ausschliesslich slowenisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Zwingende Vorschriften des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, bleiben vorbehalten.

13.2Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Celje, Slowenien. Baubrücke ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers oder Partners geltend zu machen.

13.3Verträge zwischen Auftraggeber und Partner unterliegen dem zwischen diesen vereinbarten Recht; Baubrücke ist an solchen Streitigkeiten nicht beteiligt.

14. Schlussbestimmungen

14.1Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).

14.2Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

14.3Baubrücke kann diese AGB jederzeit anpassen. Für laufende Geschäfte gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.

14.4Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung massgebend.

Rogaška Slatina, 17. September 2026

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